SWH Softwarehaus Heider GmbH

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AGB_01
1. Allgemeine Bestimmungen


1.1 Geltungsbereich
Die SWH Softwarehaus Heider GmbH (nachfolgend kurz SWH genannt) vertreibt die Standard-Software "Atlantis" und erbringt hierfür Beratungs-, Service- und Schulungsleistungen.

Die Rechtsbeziehungen zwischen SWH und Bestellern bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ergänzende oder hiervon abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Mit der ersten Auftragserteilung erkennt der Besteller diese AGB für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch soweit ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als angenommen, sofern er ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Im Falle eines wirksamen Widerspruchs gelten die AGB in der alten Fassung bis zum Ende der laufenden Wartungsvertragsperiode fort.

Die Unwirksamkeit einzelner AGB-Klauseln oder einer sonstigen Vertragsbestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. Sofern der Vertrag ohne die unwirksame Bestimmung nicht geschlossen worden wäre, sind die Vertragsparteien verpflichtet, an ihre Stelle eine wirksame zu setzen, die ihrem Sinn und Zweck möglichst nahe kommt.

1.2 Vertragsschluss
Angebote des SWH (schriftlich oder mündlich) sind freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots durch den Besteller dar. Ein wirksamer Vertrag kommt erst zustande, wenn das SWH die Bestellung schriftlich bestätigt, die Lieferung ausführt oder mit der bestellten Serviceleistung beginnt.

Vertragsgegenstand ist hierbei die Software oder die Serviceleistung nach Art und Umfang, wie sie sich aus dem Vertrag selbst, dem schriftlichen Angebot, der Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung ergeben. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Software

2.1 System "Atlantis"
Die Software "Atlantis" ist ein modulares Schulverwaltungssystem. Art und Umfang der einzelnen Module ergeben sich aus der Produktbeschreibung sowie der aktuellen Preisliste. Gegenstand des Softwarevertrages ist die Bereitstellung der im Vertrag näher bezeichneten Softwaremodule zur Installation auf dem kundeneigenen System verbunden mit dem Recht, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen (Lizenz). Ein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes besteht nicht, es sei denn, Vertrieb, Wartung und Pflege der Software würden endgültig eingestellt.

Die Lizenz umfasst das Recht, die Software auf allen zu einer Schule gehörenden Rechnern zu nutzen. Unter Schule ist die Bildungseinrichtung mit eigener Schulnummer zu verstehen. Werden Schulen in der Weise geteilt, dass die abgetrennte Schule eine eigene Schulnummer enthält, ist für diese eine eigene Lizenz erforderlich. Der Kunde ist berechtigt, das Programm auf Testrechnern zu nutzen. Dies können auch Privatrechner einzelner Lehrer oder Sekretariatskräfte sein. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass diese Personen sich an alle Vertragsbestimmungen halten.

2.2 Updates
SWH ist berechtigt, die Software zu ändern oder neue Versionen herzustellen. Nach Möglichkeit wird hierbei Anregungen und Wünschen der Anwender Rechnung getragen, sofern sie von allgemeinem Interesse sind. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Änderung wird damit jedoch nicht begründet. Die Aktualisierung der Vorversion erfolgt über Updates, die dem Kunden im Rahmen seines Supportvertrages zum Download bereitgestellt werden.

SWH ist berechtigt, die Benachrichtigung des Kunden über Aktualisierungen bzw. Neuerungen auf postalischen oder elektronischen Wege vorzunehmen, insbesondere durch eine Information auf der Homepage des SWH.

2.3 Gewährleistung
SWH leistet Gewähr für eine im Sinne der vertraglichen Bestimmungen, der Produktbeschreibung und der Bedienungsanleitung mangelfreie Software.

Ein Mangel im Sinne dieser Gewährleistung liegt vor, wenn dem Produkt in der aktuellen Version die vertraglich zugesicherte oder sich aus dem Vertrag, der Produktbeschreibung oder der nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweckbestimmung ergebende Eigenschaft fehlt oder der Quellcode einen Fehler enthält, der die Tauglichkeit des Produktes entsprechend seiner Zweckbestimmung in nicht unerheblichem Umfang mindert oder aufhebt.

Die Mängelhaftung des SWH ist hierbei auf die Nachbesserung bzw. Fehlerkorrektur innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Bekanntwerden des Fehlers beschränkt. Die Haftung für etwaige Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Der Gewährleistung unterliegt nur die Software, die durch SWH oder autorisierte Dritte installiert wurde und von SWH gewartet und gepflegt wird.

2.4 Fehleranzeige
Etwaige Fehler im Programm sind dem SWH unverzüglich unter Angabe der Versionsnummer und der für eine objektive Nachstellung des Fehlers erforderlichen Beschreibung des Programmteils, in dem der Fehler aufgetreten war, anzuzeigen. Hierbei gilt Folgendes:

  • - etwaige Fehler dürfen erst gemeldet werden, wenn diese mit der aktuellsten Programmversion nachvollzogen werden konnten, nachdem die Server- und Clientumgebung neu gebootet worden war
  • - die Fehlermeldung ist nachvollziehbar zu dokumentieren (Hardcopies, PDF-Dateien u. dgl.)
  • - soweit erforderlich, ist dem SWH der zur Fehlerkontrolle erforderliche Zugriff auf seine Daten zu gewähren. Dies geschieht in der Regel durch Upload der Datenbank in der neuesten Version als Zip-Archiv-Datei mit zurückgesetztem Administrator-Passwort.

2.5 Datenschutz

SWH ist zum Schutz der Daten des Kunden verpflichtet und sichert zu, dass diese ausschließlich zu den vertraglichen Zwecken im alleinigen Interesse des Kunden genutzt und Dritten weder direkt noch indirekt zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen fort.

2.6 Kundenverantwortlichkeit
Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass seine Systemumgebung (Hard-, Firmware, Betriebssystem, Schnittstellenprogramme) die für die ordnungsgemäße Ausführung der Software erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Er ist ferner allein für die regelmäßige Sicherung des mit der Software erstellten und gepflegten Datenbestandes sowie für den Schutz vor unbefugten Zugriffen verantwortlich.

3. Installation

3.1 Nutzungsvoraussetzung
Die Nutzung der Software setzt eine ordnungsgemäße Installation des Programms auf dem System des Kunden voraus. Die Erstinstallation wird in der Regel durch SWH selbst ausgeführt. In Ausnahmefällen kann die Installation auch durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte auf eigene Verantwortung durchgeführt werden (Eigeninstallation). Voraussetzung hierfür ist die vorherige erfolgreiche Teilnahme des Installationspersonals an einer Installationsschulung.

3.2 Erstinstallation
Gegenstand des Erstinstallationsvertrages ist die Einrichtung der gelieferten Software auf dem System des Kunden sowie die schulartspezifische Einstellung des Programms durch SWH. Nicht zum Installationsaufwand gehören kundenspezifische Anpassungen, programmtechnische Erweiterungen und die Datenübernahme (Datenmigration). Der erfolgreiche Abschluss der Installation ist zu protokollieren.

3.3 Eigeninstallation Installationsschulung
Eine Eigeninstallation durch vom Kunden gestelltes Fremdpersonal ist nur zulässig, wenn dieses zuvor an einer vom SWH durchgeführten Installationsschulung erfolgreich teilgenommen hatte. Inhalt der Installationsschulung ist hierbei die Vermittlung der für die ordnungsgemäße Durchführung der Eigeninstallation erforderlichen Kenntnisse unter Berücksichtigung der System-Angaben des Kunden. Mit der Installationsschulung wird weder die Gewähr für den Erfolg der Installation übernommen noch besteht ein Anspruch auf Support durch SWH bei etwa auftretenden Problemen oder Fragen im Zusammenhang mit der Installation.

3.4 Zweitinstallation
Eine Zweitinstallation liegt vor, wenn nach Änderungen der Systemumgebung eine erneute Installation durch SWH erforderlich wird. Für die Zweitinstallation gelten die Bestimmungen zur Erstinstallation entsprechend.

4. Datenmigration

Gegenstand eines Datenmigrationsvertrages ist die Übernahme der beim Kunden mittels eines anderen Programms gespeicherten Daten nach Atlantis, soweit dies technisch mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der alten Datenstrukturen sowie auf Übernahme sämtlicher Alt-Daten.

Der Kunde ist allein verantwortlich
- für die Bereinigung des zu migrierenden Datenbestandes, z.B. durch Entfernung fehlerhafter, unvollständiger oder doppelter Datensätze,
- für die Lieferung der Daten entsprechend der von Atlantis vorgegebenen Importstruktur einschließlich der Feldformate und
- für die Kontrolle der importierten Daten und deren Korrektur.

5. Programmwartung und -pflege

Gegenstand des Wartungsvertrages ist die Wartung und Pflege der jeweils aktuellen Programmversion.
Hierzu gehören

- die Weiterentwicklung der Programmmodule einschließlich der Fehlerbehebung,
- die Anpassung an Änderungen beim Betriebs- oder Datenbanksystem im Rahmen der vom SWH definierten Systemvoraussetzungen,
- die Anpassung an Änderungen bei bestehenden Statistik- und Zeugnisformularen, soweit dies nicht mit einer Änderung der Datenbankstrukturen oder einer grundlegenden Änderung des Verfahrens verbunden ist und die Änderung rechtzeitig bekannt gegeben wurde.

Andere als die vorstehenden Anpassungen können nur gegen gesonderte Berechnung ausgeführt werden (s. Programmiervertrag). Der Wartungsvertrag ist ein Jahreswartungsvertrag, der sich jeweils um ein weiteres Jahr (Vertragsperiode) verlängert, sofern er nicht mit dreimonatiger Frist zum Ende des Jahres schriftlich gekündigt wurde.

Die Wartungsgebühr ist jährlich im Voraus zu entrichten und spätesten 10 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Im Jahr des Vertragsabschlusses berechnet sich die Wartungsgebühr für das laufende Jahr ab dem Beginn des Monats, in den der Vertragsabschluss fällt. Der Abschluss des Wartungsvertrages ist für das erste Jahr nach Installation des Programms obligatorisch.

6. Programmierung, Beratung

Gegenstand des Programmiervertrages ist die entgeltliche Entwicklung individueller Softwareerweiterungen einschließlich der Beratung. Sofern vor Beginn der Ausführung nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung nach den geltenden Stundensätzen. Für die geschuldete Programmierleistung ist das Pflichtenheft maßgebend, welches vollständig und abschließend den Leistungsumfang sowie die Abnahmekriterien, insbesondere die vom Kunden zu stellenden Testdaten festlegt.

SWH wird den Kunden auf Anforderung bei der Erstellung des Pflichtenheftes unterstützen oder das Pflichtenheft auf der Grundlage der vom Kunden vorzulegenden fachlichen Feinspezifikation erarbeiten. Diese Tätigkeit ist gesondert nach den geltenden Stundensätzen zu vergüten.

SWH leistet Gewähr für die fachgerechte Erstellung der Individualsoftware. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit der fachlichen Feinspezifikation ist allein der Kunde verantwortlich. Stellt sich bei Ausführung des Auftrags heraus, dass diese Spezifikation fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht umsetzbar ist, wird SWH den Kunden hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Kunde hat innerhalb angemessener Frist für die Berichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation zu sorgen. Soweit der Auftrag termingebunden war, verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend.

Der Kunde ist verpflichtet, die erstellte Software fachlich zu testen und innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft schriftlich abzunehmen (§ 640 BGB). Eine etwaige erforderliche Mitwirkung des SWH beim Abnahmetest ist gesondert zu vergüten. Software, die in nur in Verbindung mit "Atlantis" ausführbar ist, wird mit der Fertigstellung Bestandteil von "Atlantis" und unterliegt dem uneingeschränkten Urheberrecht des SWH. Der Kunde ist jedoch zur nichtausschließlichen Nutzung dieser Softwareerweiterung berechtigt. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

7. Schulung

7.1 Allgemein
Wegen der Komplexität von "Atlantis" werden die für einen sachgerechten und effektiven Umgang mit dieser Software erforderlichen Kenntnisse ausschließlich in Schulungen vermittelt, die hierbei nach Schulungsarten (Grund-, Aufbau- und Fortgeschrittenenschulungen), Schulungsplänen und -inhalten sowie nach dem Schulungsverfahren (Individualschulungen oder Seminare) unterschieden werden. Schulungsarten, -pläne, -ziele, -termine, -voraussetzungen sowie -preise der Standardschulungen werden auf der SWH-Homepage veröffentlicht.

Die Schulungen werden vor Ort auf den Rechnern eines Kunden oder in den Schulungsräumen des SWH durchgeführt. Geschult wird ausschließlich mit vom Kunden in erforderlichem Umfang zu stellenden Testdaten und nicht mit Originaldaten. Dies gilt auch, wenn die Schulung auf Rechnern eines Kunden stattfindet.

Werden Schulungsrechner des Kunden verwendet, ist dieser dafür verantwortlich, dass auf ihnen die aktuelle Atlantis-Version installiert und die für die Schulung benötigten Peripherie-Geräte betriebsbereit angeschlossen sind. Die vom SWH zu den Schulungen herausgegebenen Schulungsunterlagen sind urheber rechtlich geschützt und dürfen ohne vorherige Genehmigung des SWH weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.

7.2 Individualschulungen
Individualschulungen sind Schulungen für die Mitarbeiter nur eines Kunden. Schulungsinhalt und -plan werden vorher mit dem Kunden abgestimmt. Mit Zustimmung des Schulungsleiters kann hierbei von dem üblichen Schulungsplan der Standardschulung abgewichen werden. Den Teilnehmerkreis bestimmt der Kunde. Er ist allein dafür verantwortlich, dass die Teilnehmer die dem Schulungsthema jeweils entsprechende Qualifikation besitzen und die im Schulungsplan definierten notwendigen Aufbauschulungen vorher mit Erfolg besucht haben.

7.3 Schulungsseminare
Schulungsseminare werden für die Mitarbeiter verschiedener Kunden angeboten, wobei nach Möglichkeit die Homogenität des Teilnehmerkreises gewahrt bleiben soll, d.h. gleiches Bundesland, gleicher Schultyp, gleiche Vorbildung. Die Schulung kann vor Ort bei einer Schule oder in den Schulungsräumen von SWH stattfinden. In beiden Fällen ist die maximale Teilnehmerzahl auf 12 Personen begrenzt. Werden mehr als 12 Teilnehmer gemeldet, entscheidet der Zeitpunkt der Meldung. Wird die Mindestteilnehmerzahl laut Schulungsplan nicht erreicht ist, ist das SWH bis 8 Tage vor Schulungsbeginn zur Absage der Schulung berechtigt.

Kann im Falle des Rücktritts der hierdurch frei gewordene Teilnehmerplatz nicht anderweitig besetzt werden, wird eine Ausfallentschädigung in Höhe des Seminarpreises fällig.

8. Support

In Ergänzung der für registrierte Kunden zugänglichen Atlantis-Wissensdatenbank bietet SWH Unterstützung und Hilfe zur Ausführung des Programms per Telefon-Hotline einschließlich Fernwartung oder über das kontrollierte Email-Verfahren an (Support). Die hierbei zu erbringende Supportleistung stellt keinen Ersatz für die Teilnahme an den Schulungen dar und ist daher nur auf geschulte Themen beschränkt. Dies gilt auch für anfragende Fremdfirmen. SWH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit Supportanfragen bekannt gewordenen Probleme und Lösungen zur Fortschreibung der Atlantis-Wissens¬datenbank zu verwenden.

8.1 Telefonhotline
SWH unterhält eine gebührenpflichtige Telefonhotline. Telefonnummer, Hotline-Zeiten und Gebührenhöhe werden auf der SWH-Homepage bzw. über einen Ansagedienst bekannt gegeben.

8.2 Hotline über das kontrollierte Email-Verfahren
SWH bietet alternativ zur Telefonhotline den Support auch über ein kontrolliertes Email-Verfahren an. Eingabe und Übermittlung des Supportersuchens (Email-Anfrage) an SWH ist vom Kunden über das hierfür vorgesehene Verfahren vorzunehmen. Zur besseren Verdeutlichung der Supportanfrage sind der Email-Anfrage nach Möglichkeit die für eine Problemanalyse notwendigen Unterlagen (z.B. Screenshots, Listen in Form von PDF-Dateien) als Anlage beizufügen und - sofern vom SWH angefordert - die Datenbank in der neuesten Version in komprimierter Form mit zurückgesetztem dba-Passwort per Upload bereitzustellen.

Für die Nutzung des kontrollierten Email-Verfahrens wird eine Jahrespauschale gemäß aktueller Preisliste erhoben, die im Voraus mit Beginn des Jahres, bei Neukunden mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung fällig wird. Sofern dieser Zeitpunkt in die zweite Jahreshälfte fällt, ermäßigt sich die Pauschale auf die Hälfte.

Eine Bearbeitung der Email-Anfragen findet erst nach Zahlung der Pauschale statt. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden, wenn der Kunde gleichzeitig die unverzügliche Zahlung schriftlich per Telefax zusichert. Der Kunde darf das System nur für Fragen seiner eigenen Schule nutzen. Nähere Einzelheiten zur Nutzung des kontrollierten Email-Verfahrens enthalten die auf der SWH-Homepage veröffentlichten Nutzungsbestimmungen.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Rechnungsstellung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung des SWH nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.2 Fälligkeit, Verzug
Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für den rechtzeitigen Eingang einer Zahlung mittels Banküberweisungen ist das Datum der Valutierung maßgebend. Bei nicht fristgerechter Zahlung fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz an.

Stand 10/2009


AGB als Download (Stand 10/2009)

Kundenmeinungen

"Es gibt keine anderen Programme auf dem Markt, die die Möglichkeiten und die Performance von Atlantis bieten."
 Schloss Neubeuern Internatsschule

"Für uns wäre es unvorstellbar, ohne Ihre Software das Abitur abzuwickeln."

Friedrich-List-Schule Karlsruhe

"Beeindruckend ist vor allem die Mächtigkeit aber auch Flexibilität des Systems,..."
Dt. Schule in der Provinz Málaga
 
Weitere Kundenmeinungen
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